Gemäß § 1685 BGB haben auch Großeltern ein Besuchsrecht. Dieses Recht steht aber unter der Einschränkung im “Gesetzestext, “wenn es dem Wohl des Kindes dient.” Dies bedeutet, dass -im Gegensatz zum Besuchsrecht eines Elternteils- positiv festgestellt werden muß, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg in einem Beschluss vom 31.03.2010 – 9 UF 176/09- beschäftigt.
Besuchsrecht: In dem zu ntscheidenden Fall ging das OLG davon aus, der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schade dem Kind, wenn die Großeltern einen Elternteil der Enkel für erziehungsunfähig halten, ihre Überzeugung auch nach außen kundtun und die Zerstrittenheit der Beteiligten nicht durch eine Therapiemaßnahme zum Abbau der Beziehungsstörung auf der Erwachsenenebene bereinigt wird.
Bereits die Zerstrittenheit zwischen Großeltern und Elternteil begründet Bedenken, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl dient.
Das Umgangsrecht der Großeltern hängt nah Auffassunf des OLG davon ab, dass die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren.
elterliche Sorge: Dies gilt auch dann, wenn dem Elternteil das Sorgerecht ganz oder in weiten Teilen entzogen worden ist.
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Der amtliche Leitsatz der Entscheidung BGH XII ZB 35/10 lautet: “Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.
Den Sachverhalt gibt das Gericht wie folgt wieder: “Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern des am 13. April 2006 geborenen Kindes. Sie hatten nur eine kurzzeitige Beziehung. Die Mutter, die drei weitere Kinder hat, verheimlichte ihre Schwangerschaft. Nach der Geburt setzte sie das Kind aus, indem sie in einen anderen Stadtteil fuhr und das Kind dort vor die Tür eines Wohnhauses legte. Nachdem das Kind aufgefunden wurde, wurde es vom Jugendamt in Obhut genommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Mutter und Vater des Kindes wurden erst später ermit- telt. Die Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Mutter, die das Kind zunächst zur Adoption freigegeben hatte, ist als alleiniger Inhaberin des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zwischen Vater und Kind finden in wechselndem Umfang begleitete Umgangskontakte statt.
Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Vater eingelegte Rechtsbeschwerde.”
Hinweis:
1. Die Entscheidung ist nach altem Verfahrensrecht ergangen. ( S.4: “Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahrenvor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.”)
2. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der formalen Frage, ob dem Vater des nichtehelichen Kindes die Beschwerdebefugnis zusteht, wenn er nicht Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Dies bejaht das Gericht für die Fälle -wie den vorliegenden-, in denen das Familiengericht Maßnahmen gem § 1666 BGB ergriffen und der Kindesmutter die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen hat.
Begründung: “Im Fall des Sorgerechtsentzugs hat das Familiengericht nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, aus dem sich auch dessen Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG ergibt.”
Mit Inkrafttreten der Neuregelung zum Versorgungsausgleich gibt es neue Formulare, die Sie für die Justiz NRW hier finden.
Von 0,00 € bis 226,10 € ist die einfache Antwort. Sie ist nur nicht 100% richtig, was ich gerne erklären möchte.
1. Es kostet nichts, wenn man Beratungshilfe bekommen hat. Dann berät einen der Rechtsanwalt umsonst. Maximal darf er 10,00 € verlangen, was er aber häufig nicht tun wird und nicht tun muß.
2. 190,00 € + MWst, also 226,10 €, ist der Betrag, den der Anwalt maximal verlangen kann.
(Das steht so im § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: “(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.”)
Wichtige Konsequenzen aus diesem Gesetzestext:
1. Die Höchstgrenze von 226,10 € gilt nur für eine mündliche Beratung. Die Kosten einer schriftlichen Beratung können höher sein.
2. Sie gilt nur für “Verbraucher”. Da Firmen keinen Unterhalt zahlen oder sich scheiden lassen, ist dies unproblematisch.
3. Die Höchstgrenze gilt nur für die erste Beratung. Kommen zum ersten Beratungsgespräch weitere hinzu, gilt die Höchstgrenze nicht mehr.
4. Die Beratungsgebühr ist auf die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalt anzurechnen. Weitere Tätigkeit heißt zum Beispiel: nach dem ersten Beratungsgespräch wird in einem weiteren Gespräch vereinbart, jetzt die Gegenseite anzuschreiben. Dann ist das Honorar für die Beratung auf das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit anzurechnen. Das gilt auch für das Honorar, das Ihre Rechtsschutzversicherung für die Beratung gezahlt hat.
3. Antwort auf den Blog-Artikel: Ist Online-Scheidung Murks? (nebenbei: gute Frage, oder?- hätte ich jedenfalls nicht besser auf den Punkt bringen können.)
Eine ganz olle Kamelle ist die angebliche Kostenersparnis: “Die Kostenersparnis ergibt sich aus den ersparten Reisekosten (insbesondere bei Auslandsbezug) und den verminderten Nebenkosten.” Erst mal: Wenn ich einen Anwalt am Gerichtsort beauftrage, fallen keine Reisekosten an. Der Normalfall bei der Online-Scheidung ist aber gerade der, das der “Online-Anwalt” nicht am Gerichtsort wohnt.
Da stimmt jetzt garnichts mehr: “Die Anwalts- und Gerichtskosten können mit ein wenig Geschick und gutem Willen aber auch auf ein Minimum beschränkt werden. Dieser gute Wille fehlt jedoch einem Großteil der stationär tätigen Anwälte. Wer 50 Scheidungen pro Monat betreut, kann nun einmal mandantenfreundlicher abrechnen, als ein Anwalt, der 5 Scheidungen pro Monat einreicht.”
Tatsache ist: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt gerade, das alle gleichgelagerten Fälle von allen Anwälten gleich abgerechnet werden müssen. Mengenvorteile dürfen gerade nicht weitergegeben werden.
Fragen Sie mal den Direktor des Amtsgerichts Burschel dazu. Der nennt das nämlich “Dummenfang”.
Außerdem: Ich habe in dreißig Jahren noch keinen einzigen Online-Anwalt auf der Gegenseite gehabt, und ich mache mehr als 5 Scheidungen im Monat. Ich bin der Meinung, dass die meisten der “Online-Anwälte” dies nach der Maxime machen: Eine Homepage und eine E-Mail-Adresse habe ich, also bin ich jetzt Online-Anwalt, mal gucken, ob was kommt.
“Falsch ist auch, wenn behauptet wird, dass unmotivierte Korrespondenzanwälte im Scheidungstermin auftreten. Bei uns (www.net-scheidung.de) werden alle Mandanten von Beginn an von einem bestimmten Rechtsanwalt betreut und dieser nimmt den Scheidungstermin persönlich mit den Mandanten wahr.”
Richtig ist aber auch, dass solche Terminsvertretungen über spezalisierte Homepages weitervertickt werden.
“Sicher kann es manchmal wegen Terminsüberschneidungen dazu kommen, dass ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet werden muss.” Könnte allerdings leider gerade in Ihrem Fall passieren, es gibt ja diese Zufälle.
Und wir glauben auch noch, dass der Klapperstorch die Kinder bringt: “Wenn nun der Mandant in München wohnt und der Anwalt aus Berlin stammt, ist dies doch vollkommen unproblematisch. Wenn der Berliner Anwalt dann zum Scheidungstermin nach München fährt, kann es dem Mandanten eigentlich egal sein, soweit keine Fahrtkosten und Anwesenheitsgelder (die Online-Anbieter verzichten fast alle (Anmerkung: also offenbar nicht a l l e !) darauf) geltend gemacht werden.”
Erstmal: Das gilt ja nicht für alle Anbieter. Woher weiß diese Dame so genau, dass Ihr “Online-Anwalt” Ihnen das nicht vielleicht doch in Rechnung stellt? Das darf er nämlich.
Zweitens: Rechnen wir das mal durch: Berlin- München kann man fliegen. Das geht noch. Muss ja nicht Lufthansa sein. Sagen wir mal 200 € + Taxi + Essen etc, ein ganzer Arbeitstag.
Anderer Fall: Wesel-Berchtesgarden: Hin-und Zurück mit dem Auto: 1300 km. Bei nur 0,30 € pro km (eher zu wenig, bei den Spritpreisen) schon allein so 400 €. Eine Übernachtung 100 €, 2 Essen im Restaurant etc. Zwei ganze Arbeitstage. Honorar, sagen wir mal: 800 € + Mehrwertsteuer.
Es muß sich um einen hochkompetenten und wahnsinnig erfolgreichen Kollegen handeln, der für 100 € netto am Tag arbeitet (entspricht einem Netto-Umsatz von ca 2000 € im Monat und merke: Umsatz ist nicht Gewinn!) . Ich meine, er sollte besser Taxi fahren, das dürfte auf Dauer mehr bringen und er muß nicht zum Sozialamt.
Und jetzt überlegen Sie mal: Andererseits, der Kollege, der die Terminsvertretung macht, berechnet 150 € + MWst.
Bei der Alternative: ca 550 € Kosten und zwei “verlorene” Arbeitstage ( wie macht man da eigentlich 50 Scheidungen, siehe oben, im Monat? – wir sind doch keine Ärzte?) gegen 150 € – welche Wette gehen S i e ein, dass es nicht “rein zufällig” zu einer “Terminskollision” kommen wird?
Fazit: Online-Scheidung ist Murks!
Hier noch ein paar Punkte zum Thema:
“Ist Online -Scheidung Murks?“.
Da steht: “Natürlich eignet sich die Online-Scheidung nur für absolut einvernehmliche Scheidungsverfahren.”
Warum eigentlich eignet sich “Online-Scheidung” nur für “absolut einvernehmliche” Verfahren?
Nur aus einem einzigen Grund: Weil in all den anderen Fällen -also wenn die Sache nur ein ganz klein bischen streitig (das ist ja wohl das Gegenteil von absolut einvernehmlich) wird- die Sache schiefgeht. Weil dann der persönliche Kontakt mit dem Mandanten fehlt. Weil man den Versorgungsausgleich nicht per E-Mail erklären kann. Weil eine Antwort auf den Hilferuf:” Man will mir mein Kind wegnehmen!” nicht per Kontaktformular geht.
Auf meinen Artikel:
Online Scheidung-gibts das?
gab es ein Trackback zu einem Artikel
“Ist Online -Scheidung Murks?“,
mit dem ich mich hier beschäftigen möchte.
Schon der este Satz stimmt nicht: ” Zunächst sollte jedem klar sein, dass der Begriff der Online-Scheidung selbstverständlich nicht bedeutet, dass die Scheidung komplett online abgewickelt werden kann. ” - gerade das wird aber ständig suggeriert, ohne es offen zu sagen. Offen gesagt wird es deshalb nicht, weil der Postbote dann wahrscheinlich kistenweise Abmahnungen wegen unerlaubten Wettbewerbs ins Haus bringen würde. Und schon garnicht wissen die Leute das, die das bestellen. Die meinen, eine schnelle und moderne Form der Bearbeitung gewählt zu haben. Keiner sagt Ihnen, das lediglich die Korrespondenz mit dem Anwalt über E-Mail geführt wird.
Damit wird dann auch herausgerückt: “Online bedeutet hier, dass der Kontakt zum Rechtsanwalt per E-Mail oder Kontaktformular erfolgt.”
Ist das wirklich das gleiche, wie bei Amazon Bücher finden, Auszüge der Bücher lesen, ähnliche Bücher finden, Bewertungen lesen zu können? Mal ehrlich: das soll ONLINE sein?
Das folgende Argument ist natürlich unschlagbar: “Diese Möglichkeit nutzen viele Scheidungswillige, die im Ausland leben oder keine Lust und keinen Anlass haben, eine Rechtsanwaltskanzlei persönlich aufzusuchen.” Das sind dann vermutlich die gleichen Leute, die zum Online-Zahnarzt gehen.
Nein. Hier einer der wenigen Kollegen, die sich zu dem Thema in meinem Sinne äußern.
Thomas Richter, München
Rechtsanwalt Graßinger München
Vielen Dank, liebe Kollegen, und meinen Respekt.
Hier noch ein veritabler Amtsgerichtsdirektor zum Thema.
Der Rest erzählt, wie toll das alles mit der Online-Scheidung ist. Ist es ja auch – für den Anwalt.
Aber, waren Anwälte jemals für ihre Wahrheitsliebe bekannt?
Es ist eine Sache, einem Kunden etwas zu verkaufen, was es garnicht gibt -Online-Scheidung- und etwas anders, die Mittel der modernen Technik zu verwenden, um die Kundenbeziehung einfacher und für den Kunden transparenter zu machen. Das versuchen wir.
Es ist selbstverständlich (obwohl offenbar noch nicht bei jedem Anwalt), dass Sie mit uns per Mail kommunizieren können.
Wir führen einen immer stärker wachsenden Teil unserer Akten rein elektronisch, genauer gesagt, als pdf-Datei. Es kommt uns also entgegen, wenn auch Sie mit uns elektronisch korrespondieren.
Wir haben im Juni 209 damit begonnen, unseren Verkehr mit Mandanten über ein CRMS (Customer Relationship Management System: etwa: “Kundeninformationssystem”) zu führen.
Wenn Sie das möchten, erhalten Sie einen Zugang zu diesem System über ein Passwort, das nur Sie kennen. Alle Vorgänge Ihrer Akte werden in dieses System eingespeichert, so dass Sie immer, wenn Sie online sind, auf Ihre Akte zugreifen können.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, direkt Mitteilungen, Anfragen etc. in das System einzugeben. Ihre Mails laufen also nicht mehr öffentlich über das Internet.
Weiter stellen wir ihnen dort allgemeine Informationen, Formulare etc zur Verfügung, an die nur unsere Mandanten kommen.
Wir haben einen eigenen Server bei dem führenden deutschen Internet-Provider eingerichtet, so dass wir davon ausgehen, dass Ihre Daten sicher sind.
Selbstverständlich drängen wir Ihnen diese System nicht auf, es ist nur ein zusätzlicher Service.
Sie sehen, bei uns gibt es zwar keine Online-Scheidung, aber das, was derzeit technisch möglich und sinnvoll ist.
Wie jeder, der diesen Blog liest, sehen kann, stehe ich der sogenannten “Online-Scheidung” skeptisch und ablehnend gegenüber. Vielleicht verpasse ich ja etwas, weil ich aus der Perspektive eines Anwalts und nicht eines “Verbrauchers” urteile. Es würde mich interessieren, welche Erfahrungen Sie gemacht haben.
Um es gleich zu sagen: ich möchte keine Kollegen anschwärzen, also bitte keine Namen, sondern allgemeine Angaben, wie Ihre Erfahrungen waren.
Sie können mir eine Mail (natürlich auch einen Brief oder ein Fax) schicken, wenn ihre Meinung nicht öffentlich werden soll.
Sie können natürlich auch gerne einem Artikel kommentieren.
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