Mit Inkrafttreten der Neuregelung zum Versorgungsausgleich gibt es neue Formulare, die Sie für die Justiz NRW hier finden.
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Nein. Hier einer der wenigen Kollegen, die sich zu dem Thema in meinem Sinne äußern.
Thomas Richter, München
Rechtsanwalt Graßinger München
Vielen Dank, liebe Kollegen, und meinen Respekt.
Hier noch ein veritabler Amtsgerichtsdirektor zum Thema.
Der Rest erzählt, wie toll das alles mit der Online-Scheidung ist. Ist es ja auch – für den Anwalt.
Aber, waren Anwälte jemals für ihre Wahrheitsliebe bekannt?
Falls Sie eine intensive, beispielsweise familienrechtliche Beratung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte rufen Sie die Praxis an und lassen Sie sich einen Termin geben. (Telefon: 0203 77 27 97)
Bitte hinterlassen Sie bei dem Gespräch mit meinem Sekretariat in jedem Fall Ihre Telefonnummer. Teilen Sie bitte mit, wenn Sie vor dem Termin angerufen werden möchten, um Vorfragen zu klären.
Wir berechnen die Kosten einer außergerichtlichen Erstberatung nach dem zeitlichem Aufwand.
Pro angefangene Viertelstunde berechnen wir Ihnen 25,00 € einschließlich Mehrwertsteuer.
Vortei: Die Ihnen entstehenden Kosten richten sich also allein nach dem zeitlichen Aufwand und nicht nach irgendwelchen Faktoren wie dem Streitwert, den Sie weder übersehen noch beeinflußen können, oder der Zahl und Art der behandelten Themen.
Ein Hinweis: Erfahrungsgemäß dauert ein intensives Beratungsgespräch in einer Familiensache 45 Minuten bis eine Stunde.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 09.05.07 1 BvR 1253/06 hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen Verletzung der Grundrechte des umgangsberechtigten Vaters eines nicht ehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG aufgehoben.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: das sechs Jahre alte Kind ist der nicht eheliche Sohn des Beschwerdeführers. Die Kindeseltern trennten sich im Sommer 2001. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen Partner zu, mit dem sie inzwischen verheiratet ist. Der Sohn lebt mit den Eheleuten zusammen.
Das Amtsgericht räumte dem Kindesvater auf Grund eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende am Wohnort des Vaters, einen Umgangskontakt in den Sommerferien und den Weihnachtsferien und einen halbstündigen Telefonkontakt am Mittwochabend ein.
Wenige Monate nach Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf ohne mündliche Anhörung der Beteiligten diese Regelung ab und gewährte dem Beschwerdeführer lediglich einen andern halbstündiges begleitetes Umgangsrecht alle zwei Wochen beim Kinderschutzbund. Bei einer dieser Kontakte kam es zu einem Vorfall, der das Oberlandesgericht veranlasste, den Beschwerdeführer ganz vom Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.
In seiner Entscheidung fand das Oberlandesgericht starke Worte, u. a.: der Sachverständige habe sich durch die haltlosen Diffamierungen der Kindesmutter endgültig disqualifiziert.
Die aus meiner Sicht wesentlichen Ausführungen des BVerfG zielen auf die formalen Voraussetzungen der Entscheidungsfindung, weil das BVerfG nicht dazu da ist, die Entscheidungen der Fachgerichte als oberste in Stand zu überprüfen.
Das BVerfG hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Begründung aufgehoben:
Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts. Außerdem muss das Gericht dann anderweitig über eine möglichst zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen.
Das BVerfG rügte, dass das Oberlandesgericht sich ausschließlich auf den Akteninhalt gestützt habe, ohne sich jemals einen persönlichen Eindruck von den Kindeseltern gemacht zu haben und ohne das Kind persönlich angehört zu haben.
Hier hat das BVerfG sicherlich recht: derartige Verfahren können nicht auf der Basis schriftlicher Berichte entschieden werden, sondern das Gericht muss sich einen intensiven persönlichen Eindruck verschaffen.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, so wie sie vom BVerfG wiedergegeben werden, müssen verwundern. Das Oberlandesgericht beschimpft praktisch den Sachverständigen als parteiisch und inkompetent, ohne die Beteiligten zu kennen. Die Erfahrung lehrt, dass derartige Auseinandersetzungen nie nur von einem Beteiligten ausgelöst werden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 13.7.2007 16 B 224/07 zur Frage der Angleichung des Namens des Kindes an den Familiennamen des betreuenden Elternteils Stellung genommen.
Die Eltern einer minderjährigen Tochter ließen sich scheiden, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die Eltern hatten den Namen des Ehemanns als ihren Namen geführt, konsequenterweise hatte die Tochter diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.
Nach der Scheidung nahm die Ehefrau ihren vor der Ehe geführten Namen wieder an. Mutter und Tochter führten also unterschiedliche Namen.
Die Mutter hatte Probleme mit den Familiennamen des Kindes und wollte der Tochter das Gefühl geben, zu ihrer Familie zu gehören. Deshalb er beantragte die Mutter nach § 3 Namensänderungsgesetz eine Änderung des Geburtsnamens der Tochter.
Der Vater der Tochter war bis dahin zweimal wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn waren eingestellt worden. Kurz vor Erlass des Bescheids der Verwaltungsbehörde war ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Mittlerweile befindet sich der Vater in Haft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Namensänderung abgelehnt, wenn auch noch nicht abschließend, mit folgender Begründung:
Das Kindeswohl und das Interesse an der Namenskontinuität, das ebenfalls ein wichtiger Kindesbelang ist, sind gegeneinander abzuwägen. Die Namenskontinuität soll dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern.
Eine Namensänderung ist erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes sie gebietet.
Das Oberverwaltungsgericht kritisierte im vorliegenden Fall, dass eine derartige Abwägung fehle. Die kriminelle Vergangenheit des Vaters allein bedeute nicht, dass eine Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Der Senat wies daraufhin, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteils verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Diese seine ohnehin nur altersbedingt und vorübergehender Natur, könnten aber die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen Sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen zu leben lernen.
Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen für das Besuchsrecht zu seinen bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten im Ausland lebenden Kindern sind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigungsfähig, hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil 20.02.2006 (Az. 2 K 3058/04) entschieden.
Es weicht hiermit von der derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil vom 28.03.1996 – III R 208/94) ab. Dieser läßt Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht werden, nicht zum Abzug zu.
Begründung: diese Kosten sind durchdie Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten .
1.0 In der Vergangenheit war der Bundesgerichtshof (BGH) der Auffassung, dass die Kosten des Umgangsrechts mit den Kindern vom unterhaltspflichtigen Elternteil selbst zu tragen seien. Der BGH ging davon aus, dass das staatliche Kindergeld dazu benutzt werden könne, den Umgang mit den Kindern sicherzustellen.
Diese Auffassung hat der BGH in letzter Zeit revidiert ( vgl BGH XII ZR 24/04 und XII ZR 56/02) , weil in vielen Fällen dem Unterhaltspflichtigen das Kindergeld nicht mehr zur Hälfte zur Verfügung steht, vgl. § 1612 b Abs. V BGB. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift wird das Kindergeld in den unteren Einkommensgruppen „gestaffelt“ angerechnet.
Er vertritt angesichts der es geänderten Gesetzes der Auffassung, dass die Kosten der Besucher unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsrechtlich geltendgemacht werden können.
1.1 Für den Unterhaltsprozess bedeutet das zunächst, dass die Kosten konkret dargelegt und berechnet werden müssen. In Frage kommen vor allem Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten.
1.2. Es ist dann zu prüfen, ob die entstandenen Kosten aus dem Kindergeldanteil des Unterhaltspflichtigen bestritten werden können.
Sind die Kosten also geringer als 77,00 Euro monatlich ( = halbes Kindergeld) oder der gestaffelt abgezogene Betrag, kann kein Abzug vorgenommen werden.
Außerdem ist noch zu prüfen, ob die Kosten nicht aus dem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen über dem Selbstbehalt bestritten werden können.
1.3. Steht sodann fest, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten nicht tragen kann, kommt eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehaltes oder aber eine Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Betracht, die den Unterhaltspflichtigen in die Lage versetzt, neben seinem eigenen notwendigen Bedarfs auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten.
2.0 Das Bundessozialgericht hat sich mittlerweile mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten des Umgangsrechts beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sein können und diese Frage bejaht.
2.1 Den Kindern stehen Ansprüche auf Übernahme der Reisekosten zu. Dem Harz IV- Empfänger steht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten zu, die ihm selbst beim Abholen seiner Kinder entstehen (§ 73 SGB XII).
Während des Besuches der Kinder beim unterhaltspflichtigen Elternteil besteht zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft, so dass entsprechende Ansprüche der Kinder entstehen können.
2.2 Die Gewährung der Leistungen erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag ist rechtzeitig vor dem Besuch zu stellen, weil Leistungen nicht für die Zeit vor der Antragstellung gewährt werden.
Das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung vom 26.09.06 ( 1 BvR 1827/06) Kriterien für ein Umgangsrecht mit einem Kind dieser Altersgruppe aufgestellt.
Der Sachverhalt (verkürzt):
1. Heirat der Eltern 2002, 2003 Geburt des Sohne, 2005 Trennung, Distanz zwischen den Wohnorten 130 km.
2. Das Amtsgericht hatte eine Wochenendregelung Samstag 10.00h bis Sonntag 18.00h angeordnet, die das OLG München aufgehoben hat.
Es hat stattdessen bis zum 4.Lebensjahr nur Eintageskontakte am Wochenende angeordnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung und dem Umfang der Kontakte befasst. Es hat u.a. ausgeführt:
Gerade die Entfernung zwischen den Wohnorten und der damit verbundene Zeitaufwand für Fahrten macht eine Übernachtungsregelung sinnvoll.
OLG habe die positiven Auswirkungen einer Übernachtungsregelung nicht geprüft.
Die Entscheidung ist insgesamt lesenswert, auch zum Thema Voraussetzungen der Begründung einer Entscheidung und Ferienregelung.
Anmerkung: Bei derartigen Streitigkeiten dürfen natürlich angebliche sexuelle Ausschweifungen des Kindesvaters nicht fehlen. Der Hintergrund der Streitigkeit und die Motivation der Kindesmutter wird damit deutlich.
BGH: Voraussetzungen der Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen Vereitelung des Umgangsrechts
In seiner Entscheidung vom 14.03.07 XII ZR 158/04 hat der Bundesgerichtshof Kriterien dafür aufgestellt, wann eine Verwirkung des Unterhalts eintreten kann, wenn der Umgang mit dem Kind vom unterhaltsberechtigten Elternteil verhindert wird:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht etwas wesentlich Neues darstellt. Auch bisher war es möglich, dem betreuenden Ehegatten den Unterhalt zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn er den Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind verhinderte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1579 Nr. 6 BGB.
2. Formal hat der BGH gerügt, dass nicht genau und hinreichend konkret vorgetragen worden sei, worin das schwerwiegende Fehlverhalten, das zum Ausschlusses des Unterhaltsanspruches führen sollte, bestanden habe. Einfach ein Sachverständigengutachten zu beantragen, sei nicht ausreichend und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
3. Der Kläger hätte vortragen müssen, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung im Einzelnen gestaltet hatte. Er hätte weiter darlegen müssen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen. Beispielsweise werden Briefe oder das Übersenden von kleinen Geschenken genannt.
4 Andererseits habe der Kläger aber auch das der Beklagten angelastete Verhalten nicht hinreichend konkret dargelegt.
Bei dieser Sachlage ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wie auch des Berufungsgerichtes nicht auszuschließen, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sein kann. Bereits dies lässt die Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten zuzurechnen, nicht zu.
5. Ich empfehle regelmäßig bei Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht eine genauere Dokumentation aller Vorfälle. Dies bedeutet konkret zunächst einmal das Führen eines Tagebuch und das Sammeln weiterer Dokumente wie Schreiben, SMS, E-Mails etc., Zeugenaussagen.
Nur durch Vorlage dieses Tagebuchs, dass entsprechend durch Beweise untermauert ist, ist es möglich, das Gericht von den eigenen Bemühungen zu überzeugen. Erfahrungsgemäß ist es im Prozess, einige Monate oder gar Jahre später, völlig unmöglich, den Sachverhalt zu rekonstruieren und dem Gericht ein überzeugendes Bild zu vermitteln.
In den USA gibt es einen neuen Trend beim Besuchsrecht: die Gerichte geben häufig dem umgangsberechtigten Elternteil ein virtuelles Besuchsrecht. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil mit der dem Kind über das Internet und eine webcam Kontakt haben kann.
In den USA trifft diese Möglichkeit auf Seiten von Anwälten auf Kritik:
Sie geben zu bedenken, dass eine solche Praxis das Besuchsrecht aushöhlen kann. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des virtuellen Kontaktes könne der andere Elternteil gegen die Interessen des Kindes aus der näheren Umgebung des umgangsberechtigten Elternteils wegziehen und damit auf Dauer einen intensiven Kontakt zwischen Elternteil und Kind verhindern.
Ich teile diese Bedenken, wobei die gerichtliche Praxis in Deutschland erheblich weniger streng ist. Ich persönlich kenne keinen Fall, dass ein Gericht einem Elternteil untersagt hätte, mit dem Kind wegzuziehen. Häufig ist es aber so, dass erst gar nicht nach der Zustimmung des anderen Elternteils gefragt wird.
Ich bin aber andererseits der Meinung, dass grundsätzlich eine weitere Möglichkeit, Kontakt mit dem Kind zu halten, zu begrüßen ist. Die technischen Voraussetzungen und die Kosten sind relativ gering, dafür findet aber wenigstens ein visueller Kontakt statt, d. h., ein virtueller Besuch ist jedenfalls intensiver und besser als ein rein telefonischer Kontakt.
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