Gemäß § 1685 BGB haben auch Großeltern ein Besuchsrecht. Dieses Recht steht aber unter der Einschränkung im “Gesetzestext, “wenn es dem Wohl des Kindes dient.” Dies bedeutet, dass -im Gegensatz zum Besuchsrecht eines Elternteils- positiv festgestellt werden muß, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg in einem Beschluss vom 31.03.2010 – 9 UF 176/09- beschäftigt.
Besuchsrecht: In dem zu ntscheidenden Fall ging das OLG davon aus, der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schade dem Kind, wenn die Großeltern einen Elternteil der Enkel für erziehungsunfähig halten, ihre Überzeugung auch nach außen kundtun und die Zerstrittenheit der Beteiligten nicht durch eine Therapiemaßnahme zum Abbau der Beziehungsstörung auf der Erwachsenenebene bereinigt wird.
Bereits die Zerstrittenheit zwischen Großeltern und Elternteil begründet Bedenken, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl dient.
Das Umgangsrecht der Großeltern hängt nah Auffassunf des OLG davon ab, dass die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren.
elterliche Sorge: Dies gilt auch dann, wenn dem Elternteil das Sorgerecht ganz oder in weiten Teilen entzogen worden ist.
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Der amtliche Leitsatz der Entscheidung BGH XII ZB 35/10 lautet: “Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.
Den Sachverhalt gibt das Gericht wie folgt wieder: “Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern des am 13. April 2006 geborenen Kindes. Sie hatten nur eine kurzzeitige Beziehung. Die Mutter, die drei weitere Kinder hat, verheimlichte ihre Schwangerschaft. Nach der Geburt setzte sie das Kind aus, indem sie in einen anderen Stadtteil fuhr und das Kind dort vor die Tür eines Wohnhauses legte. Nachdem das Kind aufgefunden wurde, wurde es vom Jugendamt in Obhut genommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Mutter und Vater des Kindes wurden erst später ermit- telt. Die Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Mutter, die das Kind zunächst zur Adoption freigegeben hatte, ist als alleiniger Inhaberin des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zwischen Vater und Kind finden in wechselndem Umfang begleitete Umgangskontakte statt.
Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Vater eingelegte Rechtsbeschwerde.”
Hinweis:
1. Die Entscheidung ist nach altem Verfahrensrecht ergangen. ( S.4: “Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahrenvor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.”)
2. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der formalen Frage, ob dem Vater des nichtehelichen Kindes die Beschwerdebefugnis zusteht, wenn er nicht Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Dies bejaht das Gericht für die Fälle -wie den vorliegenden-, in denen das Familiengericht Maßnahmen gem § 1666 BGB ergriffen und der Kindesmutter die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen hat.
Begründung: “Im Fall des Sorgerechtsentzugs hat das Familiengericht nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, aus dem sich auch dessen Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG ergibt.”
In seiner Entscheidung vom 20.10.08 1 BvR 2275/08 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage entschieden, ob einem nigerianischen Asylbewerbe, der sich in Abschiebehaft befindet, die allenige elterliche Sorge übertragen werden kan, nachdem diese der Mutter entzogen wurde. Es sagt dazu:
“Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind den stärksten vorstellbaren Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.”
“Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl.BVerfGE 60, 79 <94>; stRspr).
Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626a BGB alleine zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.”
“Soweit das Oberlandesgericht ergänzend darauf abstellt, dass der Wechsel des Kindes zum Beschwerdeführer mit Unsicherheiten behaftet sei, weil dieser die Betreuung und Erziehung des Kindes bislang lediglich in Form von Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe, verkennt es den Erziehungsvorrang des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Staat. Diesem kann nicht mit Verweis auf die dadurch entstehenden Risiken für das Kind die Chance genommen werden, sein Kind mit der ihm zustehenden staatlichen Hilfe selbst ordnungsgemäß zu betreuen und zu erziehen, solange diese Perspektive nicht von vornherein aufgrund tragfähiger Feststellungen verschlossen erscheint .”
Hinweis auf einen Beitrag der Deutschen Botschaft in Japan zur elterlichen Sorge in Japan.
Geht der Sachverständige, der mit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung befasst ist, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Auf-
enthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, mit seinen
Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen
Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem
Richter) unzulässigerweise den von für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des
Rechtsstreits weist.
Thüringer OLG, Beschluß vom 02.08.07 1 WF 203/07
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 13.7.2007 16 B 224/07 zur Frage der Angleichung des Namens des Kindes an den Familiennamen des betreuenden Elternteils Stellung genommen.
Die Eltern einer minderjährigen Tochter ließen sich scheiden, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die Eltern hatten den Namen des Ehemanns als ihren Namen geführt, konsequenterweise hatte die Tochter diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.
Nach der Scheidung nahm die Ehefrau ihren vor der Ehe geführten Namen wieder an. Mutter und Tochter führten also unterschiedliche Namen.
Die Mutter hatte Probleme mit den Familiennamen des Kindes und wollte der Tochter das Gefühl geben, zu ihrer Familie zu gehören. Deshalb er beantragte die Mutter nach § 3 Namensänderungsgesetz eine Änderung des Geburtsnamens der Tochter.
Der Vater der Tochter war bis dahin zweimal wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn waren eingestellt worden. Kurz vor Erlass des Bescheids der Verwaltungsbehörde war ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Mittlerweile befindet sich der Vater in Haft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Namensänderung abgelehnt, wenn auch noch nicht abschließend, mit folgender Begründung:
Das Kindeswohl und das Interesse an der Namenskontinuität, das ebenfalls ein wichtiger Kindesbelang ist, sind gegeneinander abzuwägen. Die Namenskontinuität soll dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern.
Eine Namensänderung ist erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes sie gebietet.
Das Oberverwaltungsgericht kritisierte im vorliegenden Fall, dass eine derartige Abwägung fehle. Die kriminelle Vergangenheit des Vaters allein bedeute nicht, dass eine Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Der Senat wies daraufhin, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteils verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Diese seine ohnehin nur altersbedingt und vorübergehender Natur, könnten aber die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen Sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen zu leben lernen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 mit der Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung von Kindern abwechseln, beschäftigt.
Im vorliegenden Fall machte zwei Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend, der seinerseits ein weiteres minderjähriges Kind versorgte. Dies sieht sich vorwiegend mein Vater auf, während zwischen den Eltern für beide Klägerinnen ein Wechselmodell praktiziert wurde. Über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet die sie sich einen neuen Tagen bei der Mutter auf und jeweils die Hälfte der Schulferien.
In einem solchen Fall ist es fraglich, ob Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB besteht. Nur dann kann der betreuende Elternteil die Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gesetzlich vertreten.
Der BGH hatte dies bejaht mit der folgenden Begründung:
“Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln Sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils – unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils – lebt, so ist dieim Sinne des Paragrafen 1629 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen.
An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu etwa 2/3der Zeit bei einem Elternteil und zu etwa 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert.”
Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung-Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können.
Informationsbroschüre, herausgegeben von:
Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V.
Verband alleinerziehender Mütter und Väter
Die Broschüre kann beim Bundesministerium für Familie
bestellt werden.
Meine Wertung: eine gut ausgearbeitete und verständlich geschriebene Broschüre zum Thema. Wichtig: Sie stellt auch die Sichtweise und die Bedürfnisse des Kindes -verschiedener Altersstufen- dar. Dies ist sicher eine gute Basis für verständige Eltern, mögliche Konflikte untereinander im Interesse des Kindes zu lösen.
Praktisch und sinnvoll: eine Mustervereinbarung.
Kritik: der Idealfall steht sehr stark im Vordergrund. Wenig wird dazu gesagt, was getan werden kann, wenn die Eltern oder ein Elternteil eigene Interessen über die des Kindes stellen oder eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Nach meiner Erfahrung ist dies häufig – und mit steigender Tendenz der Fall.
In vielen Fällen könnte hier Mediation helfen, wird aber leider gerade in diesem Stadium der Auseinandersetzung meist von einem Elternteil abgelehnt.
Eine interessante Neuerscheinung ist: Gerhard Amendt “Scheidungsväter”.
Hier ist beispielsweise eine Besprechung in der Netzzeitung und bei Perlentaucher sowie der FAZ.
Da mich das Thema Scheidung, elterliche Sorge und Besuchsrecht sehr interessiert,habe ich mir das Buch gekauft. Ich werde über meine Eindrücke in Kürze berichten.
Mein erster Eindruck: vieles, was ich bereits in meiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erlebt habe, wird hier beschrieben.
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