Das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung vom 26.09.06 ( 1 BvR 1827/06) Kriterien für ein Umgangsrecht mit einem Kind dieser Altersgruppe aufgestellt.
Der Sachverhalt (verkürzt):
1. Heirat der Eltern 2002, 2003 Geburt des Sohne, 2005 Trennung, Distanz zwischen den Wohnorten 130 km.
2. Das Amtsgericht hatte eine Wochenendregelung Samstag 10.00h bis Sonntag 18.00h angeordnet, die das OLG München aufgehoben hat.
Es hat stattdessen bis zum 4.Lebensjahr nur Eintageskontakte am Wochenende angeordnet.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung und dem Umfang der Kontakte befasst. Es hat u.a. ausgeführt:
Gerade die Entfernung zwischen den Wohnorten und der damit verbundene Zeitaufwand für Fahrten macht eine Übernachtungsregelung sinnvoll.
OLG habe die positiven Auswirkungen einer Übernachtungsregelung nicht geprüft.
Die Entscheidung ist insgesamt lesenswert, auch zum Thema Voraussetzungen der Begründung einer Entscheidung und Ferienregelung.
Anmerkung: Bei derartigen Streitigkeiten dürfen natürlich angebliche sexuelle Ausschweifungen des Kindesvaters nicht fehlen. Der Hintergrund der Streitigkeit und die Motivation der Kindesmutter wird damit deutlich.
In seiner Entscheidung vom 14.03.07 XII ZR 158/04 hat der Bundesgerichtshof Kriterien dafür aufgestellt, wann eine Verwirkung des Unterhalts eintreten kann, wenn der Umgang mit dem Kind vom unterhaltsberechtigten Elternteil verhindert wird:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht etwas wesentlich Neues darstellt. Auch bisher war es möglich, dem betreuenden Ehegatten den Unterhalt zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn er den Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind verhinderte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1579 Nr. 6 BGB.
2. Formal hat der BGH gerügt, dass nicht genau und hinreichend konkret vorgetragen worden sei, worin das schwerwiegende Fehlverhalten, das zum Ausschlusses des Unterhaltsanspruches führen sollte, bestanden habe. Einfach ein Sachverständigengutachten zu beantragen, sei nicht ausreichend und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
3. Der Kläger hätte vortragen müssen, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung im Einzelnen gestaltet hatte. Er hätte weiter darlegen müssen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen. Beispielsweise werden Briefe oder das Übersenden von kleinen Geschenken genannt.
4 Andererseits habe der Kläger aber auch das der Beklagten angelastete Verhalten nicht hinreichend konkret dargelegt.
Bei dieser Sachlage ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wie auch des Berufungsgerichtes nicht auszuschließen, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sein kann. Bereits dies lässt die Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten zuzurechnen, nicht zu.
5. Ich empfehle regelmäßig bei Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht eine genauere Dokumentation aller Vorfälle. Dies bedeutet konkret zunächst einmal das Führen eines Tagebuch und das Sammeln weiterer Dokumente wie Schreiben, SMS, E-Mails etc., Zeugenaussagen.
Nur durch Vorlage dieses Tagebuchs, dass entsprechend durch Beweise untermauert ist, ist es möglich, das Gericht von den eigenen Bemühungen zu überzeugen. Erfahrungsgemäß ist es im Prozess, einige Monate oder gar Jahre später, völlig unmöglich, den Sachverhalt zu rekonstruieren und dem Gericht ein überzeugendes Bild zu vermitteln.
In den USA gibt es einen neuen Trend beim Besuchsrecht: die Gerichte geben häufig dem umgangsberechtigten Elternteil ein virtuelles Besuchsrecht. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil mit der dem Kind über das Internet und eine webcam Kontakt haben kann.
In den USA trifft diese Möglichkeit auf Seiten von Anwälten auf Kritik:
Sie geben zu bedenken, dass eine solche Praxis das Besuchsrecht aushöhlen kann. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des virtuellen Kontaktes könne der andere Elternteil gegen die Interessen des Kindes aus der näheren Umgebung des umgangsberechtigten Elternteils wegziehen und damit auf Dauer einen intensiven Kontakt zwischen Elternteil und Kind verhindern.
Ich teile diese Bedenken, wobei die gerichtliche Praxis in Deutschland erheblich weniger streng ist. Ich persönlich kenne keinen Fall, dass ein Gericht einem Elternteil untersagt hätte, mit dem Kind wegzuziehen. Häufig ist es aber so, dass erst gar nicht nach der Zustimmung des anderen Elternteils gefragt wird.
Ich bin aber andererseits der Meinung, dass grundsätzlich eine weitere Möglichkeit, Kontakt mit dem Kind zu halten, zu begrüßen ist. Die technischen Voraussetzungen und die Kosten sind relativ gering, dafür findet aber wenigstens ein visueller Kontakt statt, d. h., ein virtueller Besuch ist jedenfalls intensiver und besser als ein rein telefonischer Kontakt.
In seiner Entscheidung vom 14.03.07 XII ZR 158/04 hat der Bundesgerichtshof entschieden:
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.
Dies ist prinzipiell bisherige Rechtsprechung: danach sind Kosten der Betreuung des Kindes in normalem Umfang im Unterhalt enthalten.
Der BGH schweigt sich im vorliegenden Fall zu den Umständen, besonders zu den monatlichen Kosten des Kindergarten, aus.
Meines Erachtens bleibt im Einzelfall, zum Beispiel bei sehr hohen monatlichen Kosten, zu prüfen, ob nicht ein erhöhter Bedarf vorliegt.
Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung-Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können.
Informationsbroschüre, herausgegeben von:
Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V.
Deutscher Kinderschutzbund
Verband alleinerziehender Mütter und Väter
Die Broschüre kann beim Bundesministerium für Familie
bestellt werden.
Meine Wertung: eine gut ausgearbeitete und verständlich geschriebene Broschüre zum Thema. Wichtig: Sie stellt auch die Sichtweise und die Bedürfnisse des Kindes -verschiedener Altersstufen- dar. Dies ist sicher eine gute Basis für verständige Eltern, mögliche Konflikte untereinander im Interesse des Kindes zu lösen.
Praktisch und sinnvoll: eine Mustervereinbarung.
Kritik: der Idealfall steht sehr stark im Vordergrund. Wenig wird dazu gesagt, was getan werden kann, wenn die Eltern oder ein Elternteil eigene Interessen über die des Kindes stellen oder eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Nach meiner Erfahrung ist dies häufig – und mit steigender Tendenz der Fall.
In vielen Fällen könnte hier Mediation helfen, wird aber leider gerade in diesem Stadium der Auseinandersetzung meist von einem Elternteil abgelehnt.
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