Monthly Archive for September, 2007

Sachverständigenablehnung wegen Einflussnahme des Sachverständigen auf das Verfahren

Geht der Sachverständige, der mit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung befasst ist, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Auf-
enthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, mit seinen
Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen
Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem
Richter) unzulässigerweise den von für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des
Rechtsstreits weist.

Thüringer OLG, Beschluß vom 02.08.07 1 WF 203/07

Ausschluss des Umgangsrechts und Abweichung von einem Sachverständigengutachten

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 09.05.07 1 BvR 1253/06 hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen Verletzung der Grundrechte des umgangsberechtigten Vaters eines nicht ehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG aufgehoben.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: das sechs Jahre alte Kind ist der nicht eheliche Sohn des Beschwerdeführers. Die Kindeseltern trennten sich im Sommer 2001. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen Partner zu, mit dem sie inzwischen verheiratet ist. Der Sohn lebt mit den Eheleuten zusammen.

Das Amtsgericht räumte dem Kindesvater auf Grund eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende am Wohnort des Vaters, einen Umgangskontakt in den Sommerferien und den Weihnachtsferien und einen halbstündigen Telefonkontakt am Mittwochabend ein.
Wenige Monate nach Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf ohne mündliche Anhörung der Beteiligten diese Regelung ab und gewährte dem Beschwerdeführer lediglich einen andern halbstündiges begleitetes Umgangsrecht alle zwei Wochen beim Kinderschutzbund. Bei einer dieser Kontakte kam es zu einem Vorfall, der das Oberlandesgericht veranlasste, den Beschwerdeführer ganz vom Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.
In seiner Entscheidung fand das Oberlandesgericht starke Worte, u. a.: der Sachverständige habe sich durch die haltlosen Diffamierungen der Kindesmutter endgültig disqualifiziert.
Die aus meiner Sicht wesentlichen Ausführungen des BVerfG zielen auf die formalen Voraussetzungen der Entscheidungsfindung, weil das BVerfG nicht dazu da ist, die Entscheidungen der Fachgerichte als oberste in Stand zu überprüfen.
Das BVerfG hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Begründung aufgehoben:
Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts. Außerdem muss das Gericht dann anderweitig über eine möglichst zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen.
Das BVerfG rügte, dass das Oberlandesgericht sich ausschließlich auf den Akteninhalt gestützt habe, ohne sich jemals einen persönlichen Eindruck von den Kindeseltern gemacht zu haben und ohne das Kind persönlich angehört zu haben.
Hier hat das BVerfG sicherlich recht: derartige Verfahren können nicht auf der Basis schriftlicher Berichte entschieden werden, sondern das Gericht muss sich einen intensiven persönlichen Eindruck verschaffen.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, so wie sie vom BVerfG wiedergegeben werden, müssen verwundern. Das Oberlandesgericht beschimpft praktisch den Sachverständigen als parteiisch und inkompetent, ohne die Beteiligten zu kennen. Die Erfahrung lehrt, dass derartige Auseinandersetzungen nie nur von einem Beteiligten ausgelöst werden.

Namensänderung und Kindeswohl

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 13.7.2007 16 B 224/07 zur Frage der Angleichung des Namens des Kindes an den Familiennamen des betreuenden Elternteils Stellung genommen.
Die Eltern einer minderjährigen Tochter ließen sich scheiden, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die Eltern hatten den Namen des Ehemanns als ihren Namen geführt, konsequenterweise hatte die Tochter diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.
Nach der Scheidung nahm die Ehefrau ihren vor der Ehe geführten Namen wieder an. Mutter und Tochter führten also unterschiedliche Namen.
Die Mutter hatte Probleme mit den Familiennamen des Kindes und wollte der Tochter das Gefühl geben, zu ihrer Familie zu gehören. Deshalb er beantragte die Mutter nach § 3 Namensänderungsgesetz eine Änderung des Geburtsnamens der Tochter.
Der Vater der Tochter war bis dahin zweimal wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn waren eingestellt worden. Kurz vor Erlass des Bescheids der Verwaltungsbehörde war ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Mittlerweile befindet sich der Vater in Haft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Namensänderung abgelehnt, wenn auch noch nicht abschließend, mit folgender Begründung:
Das Kindeswohl und das Interesse an der Namenskontinuität, das ebenfalls ein wichtiger Kindesbelang ist, sind gegeneinander abzuwägen. Die Namenskontinuität soll dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern.
Eine Namensänderung ist erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes sie gebietet.
Das Oberverwaltungsgericht kritisierte im vorliegenden Fall, dass eine derartige Abwägung fehle. Die kriminelle Vergangenheit des Vaters allein bedeute nicht, dass eine Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Der Senat wies daraufhin, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteils verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Diese seine ohnehin nur altersbedingt und vorübergehender Natur, könnten aber die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen Sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen zu leben lernen.

Obhut bei abwechselnder Kindesbetreuung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 mit der Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung von Kindern abwechseln, beschäftigt.
Im vorliegenden Fall machte zwei Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend, der seinerseits ein weiteres minderjähriges Kind versorgte. Dies sieht sich vorwiegend mein Vater auf, während zwischen den Eltern für beide Klägerinnen ein Wechselmodell praktiziert wurde. Über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet die sie sich einen neuen Tagen bei der Mutter auf und jeweils die Hälfte der Schulferien.
In einem solchen Fall ist es fraglich, ob Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB besteht. Nur dann kann der betreuende Elternteil die Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gesetzlich vertreten.
Der BGH hatte dies bejaht mit der folgenden Begründung:
“Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln Sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils – unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils – lebt, so ist dieim Sinne des Paragrafen 1629 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen.
An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu etwa 2/3der Zeit bei einem Elternteil und zu etwa 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert.”

Umgangsrecht im Ausland und Einkommenssteuer

Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen für das Besuchsrecht zu seinen bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten im Ausland lebenden Kindern sind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigungsfähig, hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil 20.02.2006 (Az. 2 K 3058/04) entschieden.

Es weicht hiermit von der derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil vom 28.03.1996 – III R 208/94) ab. Dieser läßt Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht werden, nicht zum Abzug zu.

Begründung: diese Kosten sind durchdie Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten .

Kosten der Ausübung des Besuchsrechts

1.0 In der Vergangenheit war der Bundesgerichtshof (BGH) der Auffassung, dass die Kosten des Umgangsrechts mit den Kindern vom unterhaltspflichtigen Elternteil selbst zu tragen seien. Der BGH ging davon aus, dass das staatliche Kindergeld dazu benutzt werden könne, den Umgang mit den Kindern sicherzustellen.
Diese Auffassung hat der BGH in letzter Zeit revidiert ( vgl BGH XII ZR 24/04 und XII ZR 56/02) , weil in vielen Fällen dem Unterhaltspflichtigen das Kindergeld nicht mehr zur Hälfte zur Verfügung steht, vgl. § 1612 b Abs. V BGB. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift wird das Kindergeld in den unteren Einkommensgruppen „gestaffelt“ angerechnet.
Er vertritt angesichts der es geänderten Gesetzes der Auffassung, dass die Kosten der Besucher unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsrechtlich geltendgemacht werden können.
1.1 Für den Unterhaltsprozess bedeutet das zunächst, dass die Kosten konkret dargelegt und berechnet werden müssen. In Frage kommen vor allem Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten.
1.2. Es ist dann zu prüfen, ob die entstandenen Kosten aus dem Kindergeldanteil des Unterhaltspflichtigen bestritten werden können.
Sind die Kosten also geringer als 77,00 Euro monatlich ( = halbes Kindergeld) oder der gestaffelt abgezogene Betrag, kann kein Abzug vorgenommen werden.
Außerdem ist noch zu prüfen, ob die Kosten nicht aus dem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen über dem Selbstbehalt bestritten werden können.
1.3. Steht sodann fest, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten nicht tragen kann, kommt eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehaltes oder aber eine Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Betracht, die den Unterhaltspflichtigen in die Lage versetzt, neben seinem eigenen notwendigen Bedarfs auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten.
2.0 Das Bundessozialgericht hat sich mittlerweile mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten des Umgangsrechts beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sein können und diese Frage bejaht.
2.1 Den Kindern stehen Ansprüche auf Übernahme der Reisekosten zu. Dem Harz IV- Empfänger steht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten zu, die ihm selbst beim Abholen seiner Kinder entstehen (§ 73 SGB XII).
Während des Besuches der Kinder beim unterhaltspflichtigen Elternteil besteht zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft, so dass entsprechende Ansprüche der Kinder entstehen können.
2.2 Die Gewährung der Leistungen erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag ist rechtzeitig vor dem Besuch zu stellen, weil Leistungen nicht für die Zeit vor der Antragstellung gewährt werden.