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Übertragung der elterlichen Sorge an einen Asylbewerber

In seiner Entscheidung vom 20.10.08  1 BvR 2275/08 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage entschieden, ob einem nigerianischen Asylbewerbe, der sich in Abschiebehaft befindet, die allenige elterliche Sorge übertragen werden kan, nachdem diese der Mutter entzogen wurde. Es sagt dazu:

“Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind den stärksten vorstellbaren Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.”

“Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl.BVerfGE 60, 79 <94>; stRspr).

 

Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626a BGB alleine zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.”

“Soweit das Oberlandesgericht ergänzend darauf abstellt, dass der Wechsel des Kindes zum Beschwerdeführer mit Unsicherheiten behaftet sei, weil dieser die Betreuung und Erziehung des Kindes bislang lediglich in Form von Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe, verkennt es den Erziehungsvorrang des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Staat. Diesem kann nicht mit Verweis auf die dadurch entstehenden Risiken für das Kind die Chance genommen werden, sein Kind mit der ihm zustehenden staatlichen Hilfe selbst ordnungsgemäß zu betreuen und zu erziehen, solange diese Perspektive nicht von vornherein aufgrund tragfähiger Feststellungen verschlossen erscheint .”