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Online-Scheidung: wie Sie Ihren Anwalt kennenlernen

Sie haben einen Online-Anwalt genommen, weil das ist ja angeblich billiger, einfacher und da “ONLINE” – besser als diese anderen, altmodischen Anwälte, die noch selbst arbeiten.

Sie haben sich keine Gedanken darüber gemacht, dass Sie in Düsseldorf wohnen und der “Online-Anwalt” in Berlin.

Jetzt kommt der Scheidungstermin in Düsseldorf. Haben Sie etwa angenommen, Ihr “Online-Anwalt” kommt per “Download” nach Düsseldorf? – Ganz schön naiv von Ihnen- er kommt nämlich überhaupt nicht. Er schickt einen Kollegen.

Wo hat er den Anwalt her?

Na woher- “Online” gefunden!

Sollte Ihnen auffallen, dass dieser Anwalt ein bischen komisch ist: er kennt Ihren Fall nicht so richtig, will schnell wieder weg und interessiert sich überhaupt nicht für Ihre Fragen, dann gibts da eine einfahe Erklärung: Es gibt Homepages, die heißen “Terminsvertretung.de” oder so ähnlich, und da werden diese Mandate “wenigstbietend” vertickt.

Ebay für Anwälte.

Der, der am wenigsten für den Termin haben will, bekommt den Auftrag. Dementsprechend motiviert ist er dann.

Herzlichen Glückwunsch zur Online-Scheidung.

Online Scheidung-gibts das?

Online-Scheidung – gibt ‘s das?
Es gibt keine Online-Scheidung. Wenn Ihnen irgendjemand erzählt, so etwas gebe es, haben Sie es entweder mit einem Idioten, einem Betrüger oder einem Journalisten zu tun.
Die für die Scheidung maßgebliche Verfahrensordnung, die Zivilprozeßordnung, kennt das Wort “Online” überhaupt nicht. Die gute alte Tante Justiz ist gerade dabei, dem Zettelkasten zu entwachsen. Noch vor kurzem hielt man dort Steno für die größte Erfindung seit warmem Apfelkuchen.

Online-Scheidung – geht das schneller?
In einem Scheidungsverfahren wird heute noch der gesamte Schriftverkehr schriftsätzlich abgewickelt. Die Justiz braucht mittlerweile Wochen, um einen Schriftsatz einem Anwalt zu übermitteln, von E-Mail keine Spur. Wenn also etwas Online verläuft, dann nur die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandat. Das ist aber bereits seit längerer Zeit Standard, jedenfalls bei mir.

Online-Scheidung – ist das billiger?
Grundsätzlich ist eine Online-Scheidung nicht billiger. Sie kostet dasselbe wie eine “normale” Scheidung. Grund: Da es keine Online-Scheidung gibt, kann sie auch nicht billiger sein. Das Rechtsanwaltsgebührengesetz gilt für alle Anwälte, nur bei außergerichtlicher Beratung ist der Anwalt in der Gestaltung der Gebühren frei.

Für einen ist die Online-Scheidung in jedem Falle billiger: Für den Anwalt. Sie sitzen nicht in seinem Arbeitszimmer und stellen ihm “dumme” Fragen, verlangen nicht, dass man Ihnen beim Ausfüllen von Formularen hilft und rufen auch nicht zwischendurch an, wenn Sie mal eine Frage haben. Zum Termin kann man einen -nicht immer- ahnungslosen Kollegen schicken.

Online-Scheidung – ist das teurer?
Möglicherweise ja. Überlegen Sie einmal, was Sie hier machen. Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit Ihrer Scheidung, den Sie nur aus dem Internet kennen. Die Qualität des Anwalts können Sie nur nach der Qualität seiner Homepage beurteilen. Die hat er aber im Zweifel nicht selbst gemacht. Gratulation!: Sie haben den Anwalt danach ausgesucht, welchen Geschmack er bei der Auswahl seines Homepage-Designers hatte.

Möglicherweise ist der Rechtsanwalt aus einer ganz anderen Stadt. Die ist ein paar 100 Kilometer weit weg. Und jetzt gibt es auf einmal ein Problem im Scheidungsverfahren.

Erstes Beispiel: Das Gericht teilt Ihnen mit, dass es beabsichtigt, Ihrer Frau im Versorgungsausgleich eine Abfindungszahlung von 40.000,00 EUR zuzusprechen. Wohlgemerkt: immer noch Friede-Freundschaft-Eierkuchen mit Ihrer Frau (Seit sie das Schreiben des Gerichts hat, ist Ihre Frau sogar noch ein bisschen freundlicher als vorher). Könnte es sein, dass Sie dann nicht vielleicht doch das Bedürfnis haben, persönlich mit einem Anwalt zu sprechen, dem Sie vertrauen und dessen Qualifikation Sie beurteilen können und nicht mit einer Art Chat-Bekanntschaft?

Zweites Beispiel: Auch einverständliche Scheidungen bleiben nicht immer einverständlich. Das liegt daran, dass es sichgerade nicht um eine Art Notariatsakt handelt, den man schriftlich
erledigen kann, sondern um einen höchstpersönlichen Vorgang, an dem Menschen mit Ängsten und Gefühlen, die von Liebe bis Hass reichen können, beteiligt sind. Hätten Sie nicht das Bedürfnis, persönlich mit Ihrem Anwalt zu sprechen, wenn Ihr Noch-Ehemann die Unterhaltszahlungen einstellt?

Wollen Sie dann tatsächlich doppelte Anwaltskosten zahlen, weil es Ihnen zu aufwendig ist, immer 150 Kilometer persönlich zu einem Anwalt zu fahren, den Sie möglicherweise auf den ersten Blick
unsympathisch fanden?

Übertragung der elterlichen Sorge an einen Asylbewerber

In seiner Entscheidung vom 20.10.08  1 BvR 2275/08 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage entschieden, ob einem nigerianischen Asylbewerbe, der sich in Abschiebehaft befindet, die allenige elterliche Sorge übertragen werden kan, nachdem diese der Mutter entzogen wurde. Es sagt dazu:

“Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind den stärksten vorstellbaren Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.”

“Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl.BVerfGE 60, 79 <94>; stRspr).

 

Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626a BGB alleine zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.”

“Soweit das Oberlandesgericht ergänzend darauf abstellt, dass der Wechsel des Kindes zum Beschwerdeführer mit Unsicherheiten behaftet sei, weil dieser die Betreuung und Erziehung des Kindes bislang lediglich in Form von Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe, verkennt es den Erziehungsvorrang des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Staat. Diesem kann nicht mit Verweis auf die dadurch entstehenden Risiken für das Kind die Chance genommen werden, sein Kind mit der ihm zustehenden staatlichen Hilfe selbst ordnungsgemäß zu betreuen und zu erziehen, solange diese Perspektive nicht von vornherein aufgrund tragfähiger Feststellungen verschlossen erscheint .”

elterliche Sorge in Japan

Hinweis auf einen Beitrag der Deutschen Botschaft in Japan zur elterlichen Sorge in Japan.

Beratung:unser Angebot

Falls Sie eine intensive, beispielsweise familienrechtliche Beratung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte rufen Sie die Praxis an und lassen Sie sich einen Termin geben. (Telefon: 0203 77 27 97)
Bitte hinterlassen Sie bei dem Gespräch mit meinem Sekretariat in jedem Fall  Ihre Telefonnummer. Teilen Sie bitte mit, wenn Sie vor dem Termin angerufen werden möchten, um Vorfragen zu klären.

Wir berechnen die Kosten einer außergerichtlichen Erstberatung nach dem zeitlichem Aufwand.
Pro angefangene Viertelstunde berechnen wir Ihnen 25,00 € einschließlich Mehrwertsteuer.

Vortei: Die Ihnen entstehenden Kosten richten sich also allein nach dem zeitlichen Aufwand und nicht nach irgendwelchen Faktoren wie dem Streitwert, den Sie weder übersehen noch beeinflußen können, oder der Zahl und Art der behandelten Themen.
Ein Hinweis: Erfahrungsgemäß dauert ein intensives Beratungsgespräch in einer Familiensache 45 Minuten bis eine Stunde.

Sachverständigenablehnung wegen Einflussnahme des Sachverständigen auf das Verfahren

Geht der Sachverständige, der mit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung befasst ist, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Auf-
enthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, mit seinen
Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen
Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem
Richter) unzulässigerweise den von für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des
Rechtsstreits weist.

Thüringer OLG, Beschluß vom 02.08.07 1 WF 203/07

Ausschluss des Umgangsrechts und Abweichung von einem Sachverständigengutachten

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 09.05.07 1 BvR 1253/06 hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen Verletzung der Grundrechte des umgangsberechtigten Vaters eines nicht ehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG aufgehoben.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: das sechs Jahre alte Kind ist der nicht eheliche Sohn des Beschwerdeführers. Die Kindeseltern trennten sich im Sommer 2001. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen Partner zu, mit dem sie inzwischen verheiratet ist. Der Sohn lebt mit den Eheleuten zusammen.

Das Amtsgericht räumte dem Kindesvater auf Grund eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende am Wohnort des Vaters, einen Umgangskontakt in den Sommerferien und den Weihnachtsferien und einen halbstündigen Telefonkontakt am Mittwochabend ein.
Wenige Monate nach Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf ohne mündliche Anhörung der Beteiligten diese Regelung ab und gewährte dem Beschwerdeführer lediglich einen andern halbstündiges begleitetes Umgangsrecht alle zwei Wochen beim Kinderschutzbund. Bei einer dieser Kontakte kam es zu einem Vorfall, der das Oberlandesgericht veranlasste, den Beschwerdeführer ganz vom Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.
In seiner Entscheidung fand das Oberlandesgericht starke Worte, u. a.: der Sachverständige habe sich durch die haltlosen Diffamierungen der Kindesmutter endgültig disqualifiziert.
Die aus meiner Sicht wesentlichen Ausführungen des BVerfG zielen auf die formalen Voraussetzungen der Entscheidungsfindung, weil das BVerfG nicht dazu da ist, die Entscheidungen der Fachgerichte als oberste in Stand zu überprüfen.
Das BVerfG hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Begründung aufgehoben:
Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts. Außerdem muss das Gericht dann anderweitig über eine möglichst zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen.
Das BVerfG rügte, dass das Oberlandesgericht sich ausschließlich auf den Akteninhalt gestützt habe, ohne sich jemals einen persönlichen Eindruck von den Kindeseltern gemacht zu haben und ohne das Kind persönlich angehört zu haben.
Hier hat das BVerfG sicherlich recht: derartige Verfahren können nicht auf der Basis schriftlicher Berichte entschieden werden, sondern das Gericht muss sich einen intensiven persönlichen Eindruck verschaffen.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, so wie sie vom BVerfG wiedergegeben werden, müssen verwundern. Das Oberlandesgericht beschimpft praktisch den Sachverständigen als parteiisch und inkompetent, ohne die Beteiligten zu kennen. Die Erfahrung lehrt, dass derartige Auseinandersetzungen nie nur von einem Beteiligten ausgelöst werden.

Namensänderung und Kindeswohl

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 13.7.2007 16 B 224/07 zur Frage der Angleichung des Namens des Kindes an den Familiennamen des betreuenden Elternteils Stellung genommen.
Die Eltern einer minderjährigen Tochter ließen sich scheiden, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die Eltern hatten den Namen des Ehemanns als ihren Namen geführt, konsequenterweise hatte die Tochter diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.
Nach der Scheidung nahm die Ehefrau ihren vor der Ehe geführten Namen wieder an. Mutter und Tochter führten also unterschiedliche Namen.
Die Mutter hatte Probleme mit den Familiennamen des Kindes und wollte der Tochter das Gefühl geben, zu ihrer Familie zu gehören. Deshalb er beantragte die Mutter nach § 3 Namensänderungsgesetz eine Änderung des Geburtsnamens der Tochter.
Der Vater der Tochter war bis dahin zweimal wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn waren eingestellt worden. Kurz vor Erlass des Bescheids der Verwaltungsbehörde war ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Mittlerweile befindet sich der Vater in Haft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Namensänderung abgelehnt, wenn auch noch nicht abschließend, mit folgender Begründung:
Das Kindeswohl und das Interesse an der Namenskontinuität, das ebenfalls ein wichtiger Kindesbelang ist, sind gegeneinander abzuwägen. Die Namenskontinuität soll dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern.
Eine Namensänderung ist erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes sie gebietet.
Das Oberverwaltungsgericht kritisierte im vorliegenden Fall, dass eine derartige Abwägung fehle. Die kriminelle Vergangenheit des Vaters allein bedeute nicht, dass eine Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Der Senat wies daraufhin, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteils verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Diese seine ohnehin nur altersbedingt und vorübergehender Natur, könnten aber die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen Sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen zu leben lernen.

Obhut bei abwechselnder Kindesbetreuung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 mit der Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung von Kindern abwechseln, beschäftigt.
Im vorliegenden Fall machte zwei Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend, der seinerseits ein weiteres minderjähriges Kind versorgte. Dies sieht sich vorwiegend mein Vater auf, während zwischen den Eltern für beide Klägerinnen ein Wechselmodell praktiziert wurde. Über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet die sie sich einen neuen Tagen bei der Mutter auf und jeweils die Hälfte der Schulferien.
In einem solchen Fall ist es fraglich, ob Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB besteht. Nur dann kann der betreuende Elternteil die Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gesetzlich vertreten.
Der BGH hatte dies bejaht mit der folgenden Begründung:
“Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln Sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils – unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils – lebt, so ist dieim Sinne des Paragrafen 1629 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen.
An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu etwa 2/3der Zeit bei einem Elternteil und zu etwa 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert.”

Umgangsrecht im Ausland und Einkommenssteuer

Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen für das Besuchsrecht zu seinen bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten im Ausland lebenden Kindern sind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigungsfähig, hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil 20.02.2006 (Az. 2 K 3058/04) entschieden.

Es weicht hiermit von der derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil vom 28.03.1996 – III R 208/94) ab. Dieser läßt Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht werden, nicht zum Abzug zu.

Begründung: diese Kosten sind durchdie Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten .