Hierauf gibt eine des Oberlandesgerichs Düsseldorf OLG D II-WF 21/12 eine Anwort, das sich mit der neuen Rechslage sei Änderung des Gerichsverfassungsgesetzes zum 3. Dezember 2011 befasst.
Angemerkt sei zunächst, dass meines Erachtens hier keine Verfahrensverzögerung vorlag, weil durch den langen Ausfall eines Richters das Familiengericht massiv unterbesetzt war. Es ist eher zu fragen, welchen Sinn es haben soll, in einem solchen Fall flächendeckend unzulässige und fruchtlose Beschwerden (auch Dienstaufsichtsbeschwerde, jeder weiß, was das bringt!) einzulegen, statt, worauf das Oberlandesgericht hinweist, erstmal die eigenen Anträge und den eigenen Sachvortrag in Ordnung zu bringen. Doch das bleibt jedem einzelnen Rechtsanwalt selbst überlassen.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist tot!
Tatsächlich hätte der Kollege zunächst einmal die Dauer des Verfahrens rügen müssen. Dies setzt dann den Mechanismus der § § 198-201 GVG in Gang. Die Drohung, dass die benachteiligte Partei damit möglicherweise einen Entschädigungsanspruch erwirbt, dürfte zu einer Aktivierung des Richters führen.
Der der früher übliche Weg der Untätigkeitsbeschwerde ist also nicht mehr gangbar.
Wichtig ist auch der Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Vorschriften auch für die Verfahren gelten, die bereits am 3.12.2011 anhängig waren.
Sie haben vollkommen recht. Ich bitte aber zu bedenken, dass auf der richterlichen Ebene auch der Grundsatz des “gesetzlichen Richters” gilt. Man kann nicht einfach so jemand mit der Vertretung beauftragen, abgesehen davon, dass es wenig Sinn macht, einen Strafrichter 2 Monate lang Familiensachen machen zu lassen.
Das Problem, dass Sie ansprechen, liegt auf der politischen Ebene. Es ist die Frage der Bereitstellung von Geld (und Personal) für die Justiz.
Außerdem gibt es organisatorische und Personal-Defizite, die auf der Ebene darunter liegen. Dort werden aus Personalmangel viele Dinge einfach zu langsam erledigt.Die Organisation ist teilweise noch mittelaterlich – ineffizient.
Wenn die Justiz ihre Personalplanung so dünn über der Anforderungsschwelle betreibt, dass krankheitbedingte Ausfälle nicht kompensiert werden können, dann kann das nicht zu Lasten der rechtssuchenden Bürger gehen. Daher ist bei der Prüfung der Angemessenheit die Personaldecke oder -ausstattung der Justiz nicht zu berücksichtigen.