Gemäß § 1685 BGB haben auch Großeltern ein Besuchsrecht. Dieses Recht steht aber unter der Einschränkung im “Gesetzestext, “wenn es dem Wohl des Kindes dient.” Dies bedeutet, dass -im Gegensatz zum Besuchsrecht eines Elternteils- positiv festgestellt werden muß, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg in einem Beschluss…